Brandschutzordnung Teil A

Eine Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile: 

  • Teil A für alle Personen im Betrieb.
  • Teil B für alle Personen OHNE Brandschutzaufgaben
  • Teil C für alle Personen MIT Brandschutzaufgaben

Brandklassen

Bei den sogenannten Brandklassen handelt es sich um eine Klassifizierung von Bränden nach ihrem brennenden Stoff. 

Brandklasse A

Brandklasse A beschreibt Brände bei denen feste Stoffe (hauptsächlich organischer Natur, verbrennen), in der Regel unter Glut- und Flammenbildung, verbrennen. Als Beispiele können hier u.a. Holz, Papier, Kohle, Textilien und einige Kunststoffe genannt werden.
Das Hauptlöschmittel für diese Klasse ist Wasser, es können jedoch auch wässrige Lösungen, Schaum- und ABC-Pulverlöscher, Löschgel oder verschiedene Kleinlöschgeräte wie beispielsweise Löschdecken oder Feuerpatschen verwendet werden.

 

Brandklasse B

Unter Brandklasse B werden alle flüssigen oder flüssig werdenden brennbaren Stoffe subsumiert, deren Verbrennung mit Flammen, aber typischerweise ohne Glutbildung verläuft. Beispiele hierfür sind Benzin, Ethanol, Wachs, Harz, Lacke oder viele Kunststoffe. Als Löschmittel kommen hier unter anderem Schaumlöscher, ABC-Pulver, BC-Pulver, Fettbrand-Löscher, Sand oder CO²-Löscher in Frage. Das Löschen mit Wasser kommt mit wenigen Ausnahmen nicht in Frage, da dies zu einer schlagartigen Verpuffung des brennenden Stoffes führen kann.

Brandklasse C

Brandklasse C umfasst sämtliche brennbare Gasen Bei diesen Bränden kommt es ausschließlich zur Bildung von Flammen – eine Glut entsteht naturgemäß nicht. Löschmittel wie Wasser oder Schaum sind demnach unbrauchbar. Gasbrände werden i.d.R. erst dann gelöscht, wenn der Gasaustritt unterbunden wurde, da es ansonsten zur Bildung eines explosionsfähigen Gas-Luft-Gemisches kommen kann. Als Hauptlöschmittel kommen hier Löschpulver (universelle ABC Glutbrandpulver und BC Flammbrandpulver) zum Einsatz.

Brandklasse D

Unter Brandklasse D fallen alle brennbaren Metalle und deren Legierungen, wie beispielsweise Aluminium, Natrium, Magnesium oder Lithium. Metallbrände sind zwar selten, kommt es jedoch zum Brand ist dieser meist schwer zu löschen! Metalle verbrennen i.d.R. glühend ohne Flammenbildung, wobei extrem hohe Temperaturen (über 1000 °C) entstehen. Als Löschmittel kommt Metallbrandpulver (D-Pulver) zum Einsatz – geeignete Behelfslöschmittel sind beispielsweise trockener Sand oder Zement.

Brandklasse F

In Brandklasse F werden Brände von Speiseölen und Speisefetten in Küchengeräten zusammengefasst. Prinzipiell gehören Fette der Brandklasse B an, da Fettbrände jedoch besondere Gefahren und Eigenheiten aufweisen, wurden sie einer eigenen Brandklasse zugeordnet. Neben den besonders hohen Temperaturen besteht auch die z.B. auch die Gefahr einer Fettexplosion bei Wasser-Kontakt. Als geeignete Löschmittel kommen spezielle Fettbrandlöscher, welche über die sogenannte „Verseifung“ wirken, zum Einsatz.

Brandschutzunterweisung:
Alle Beschäftigten müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Evakuierung, Fluchtund Rettungswege, Sammelstelle) unterwiesen werden. Dazu bieten sich z.B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation an. 

Neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren. 

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren

ASR A2.2

Brandschutzhelfer:
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z.B. Büronutzung) in der Regel ausreichend.
Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Beschäftigte, betriebsfremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

DGUV Information 205-023